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	<title>Tourismusnetzwerk NiedersachsenHinweis zur Antragsstellung - Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie | Tourismusnetzwerk Niedersachsen</title>
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	<description>Tourismusnetzwerk - Von Touristikern für Touristiker</description>
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		<title>Hinweis zur Antragsstellung &#8211; Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie</title>
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		<author>Nadine Aldag</author>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2021 09:14:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nadine Aldag</dc:creator>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>

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		<description><![CDATA[<p class="post_thumbnail"><img width="181" height="130" src="https://nds.tourismusnetzwerk.info/wp-content/uploads/2021/01/Fotolia_16722530_S-334x240.jpg" class="attachment-181x130 size-181x130 wp-post-image" alt="" decoding="async" srcset="https://nds.tourismusnetzwerk.info/wp-content/uploads/2021/01/Fotolia_16722530_S-334x240.jpg 334w, https://nds.tourismusnetzwerk.info/wp-content/uploads/2021/01/Fotolia_16722530_S-350x250.jpg 350w" sizes="(max-width: 181px) 100vw, 181px" /></p>Der Niedersächsische Landtag hat am 15. Juli 2020 den 2. Nachtragshaushalt verabschiedet. Das darin enthaltene Konjunktur- und Krisenpaket umfasst u.a. ein <strong>Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie</strong>. Im Rahmen dieses Sonderprogramms wurden u.a. sowohl in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie) als auch in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte (Förderrichtlinie Tourismus WFF) Möglichkeiten geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen <strong>Mittel aus dem COVID-19-Sondervermögen für Nachbewilligungen und die Erhöhung von Fördersätzen bzw. Höchstfördersummen</strong> einzusetzen. In der Förderrichtlinie Tourismus WFF wurde außerdem ein <strong>neuer Fördertatbestand</strong> geschaffen.

Derzeit wird u.a. die Verteilung der für das Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie vorgesehenen Mittel zwischen den verschiedenen Einzelprogrammen innerhalb dieses Sonderprogramms überdacht. Damit etwaige Projekte bei diesen Überlegungen berücksichtigt werden können, müssen die entsprechenden Anträge <strong>bis spätestens 19. Februar 2021</strong> bei der NBank vorliegen. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Antragsunterlagen vorgelegt werden können, können diese zeitnah nachgereicht werden. Mindestens erforderlich ist bis zu diesem Zeitpunkt eine verbindliche Erklärung, dass <strong>bis spätestens 19. März 2021</strong> ein Antrag gestellt werden wird. Dieser Erklärung muss eine kurze Projektskizze einschließlich einer Schätzung des voraussichtlichen Antragsvolumens beigefügt werden. Auch diese Erklärung ist an die NBank zu richten. Dieser Hinweis betrifft ausschließlich etwaige Anträge, die auf Grundlage der Tourismusförderrichtlinie und der Förderrichtlinie Tourismus WFF gestellt werden sollen und für die Mittel aus dem COVID-19-Sondervermögen beantragt werden.

Selbstverständlich können auch nach dem oben genannten Stichtag Anträge auf Grundlage der Tourismusförderrichtlinie und der Förderrichtlinie Tourismus WFF gestellt werden. Dies gilt auch für den neu geschaffenen Fördertatbestand. Dann muss allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine Mittel aus dem COVID-19-Sonderprogramm mehr eingesetzt werden können und „nur“ noch die allgemeinen Fördermöglichkeiten, Fördersätze und Höchstfördersummen greifen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="post_thumbnail"><img width="181" height="130" src="https://nds.tourismusnetzwerk.info/wp-content/uploads/2021/01/Fotolia_16722530_S-334x240.jpg" class="attachment-181x130 size-181x130 wp-post-image" alt="" decoding="async" srcset="https://nds.tourismusnetzwerk.info/wp-content/uploads/2021/01/Fotolia_16722530_S-334x240.jpg 334w, https://nds.tourismusnetzwerk.info/wp-content/uploads/2021/01/Fotolia_16722530_S-350x250.jpg 350w" sizes="(max-width: 181px) 100vw, 181px" /></p>Der Niedersächsische Landtag hat am 15. Juli 2020 den 2. Nachtragshaushalt verabschiedet. Das darin enthaltene Konjunktur- und Krisenpaket umfasst u.a. ein <strong>Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie</strong>. Im Rahmen dieses Sonderprogramms wurden u.a. sowohl in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie) als auch in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte (Förderrichtlinie Tourismus WFF) Möglichkeiten geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen <strong>Mittel aus dem COVID-19-Sondervermögen für Nachbewilligungen und die Erhöhung von Fördersätzen bzw. Höchstfördersummen</strong> einzusetzen. In der Förderrichtlinie Tourismus WFF wurde außerdem ein <strong>neuer Fördertatbestand</strong> geschaffen.

Derzeit wird u.a. die Verteilung der für das Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie vorgesehenen Mittel zwischen den verschiedenen Einzelprogrammen innerhalb dieses Sonderprogramms überdacht. Damit etwaige Projekte bei diesen Überlegungen berücksichtigt werden können, müssen die entsprechenden Anträge <strong>bis spätestens 19. Februar 2021</strong> bei der NBank vorliegen. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Antragsunterlagen vorgelegt werden können, können diese zeitnah nachgereicht werden. Mindestens erforderlich ist bis zu diesem Zeitpunkt eine verbindliche Erklärung, dass <strong>bis spätestens 19. März 2021</strong> ein Antrag gestellt werden wird. Dieser Erklärung muss eine kurze Projektskizze einschließlich einer Schätzung des voraussichtlichen Antragsvolumens beigefügt werden. Auch diese Erklärung ist an die NBank zu richten. Dieser Hinweis betrifft ausschließlich etwaige Anträge, die auf Grundlage der Tourismusförderrichtlinie und der Förderrichtlinie Tourismus WFF gestellt werden sollen und für die Mittel aus dem COVID-19-Sondervermögen beantragt werden.

Selbstverständlich können auch nach dem oben genannten Stichtag Anträge auf Grundlage der Tourismusförderrichtlinie und der Förderrichtlinie Tourismus WFF gestellt werden. Dies gilt auch für den neu geschaffenen Fördertatbestand. Dann muss allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine Mittel aus dem COVID-19-Sonderprogramm mehr eingesetzt werden können und „nur“ noch die allgemeinen Fördermöglichkeiten, Fördersätze und Höchstfördersummen greifen.]]></content:encoded>
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