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Förderungen

Seit dem 01.07.2015 erfolgt die Förderung touristischer Vorhaben außerhalb der einzelbetrieblichen Förderung auf Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen“.

Auf Basis dieser Richtlinie können folgende Maßnahmen gefördert werden:

  • Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung überregional bedeutsamer touristischer Infrastrukturen in den Bereichen Natur-, Kultur- und Gesundheitstourismus sowie auch in sonstigen Bereichen, sofern wetterunabhängige oder Ganzjahresangebote geschaffen werden
  • Kooperations- und Vernetzungsprojekte in den Bereichen Natur-, Kultur- und Gesundheitstourismus mit dem Ziel, neue touristische, auch an Nachhaltigkeitskriterien orientierte Angebote durch Vernetzung verschiedener Partner zu entwickeln und zu realisieren oder neue überregionale Zusammenarbeiten zur Verwirklichung gemeinsamer touristischer Ziele zu initiieren
  • Schaffung barrierefreier touristischer Angebote, sofern die Maßnahmen nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

Gegenüber der vorherigen Förderperiode gibt es einige wesentliche Änderungen. Insbesondere ist die Förderung auf Gebiete zu konzentrieren, in denen der Tourismus einen wesentlichen Beitrag zu deren Entwicklung leistet und für die ein regionales touristisches Konzept vorliegt. Außerdem muss jedes Vorhaben einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU leisten und sich in das regionale touristische Konzept einfügen.

Das regionale touristische Konzept, dessen Vorliegen zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist, muss für ein unter touristischen Gesichtspunkten sinnvoll abgegrenztes Gebiet erstellt werden. Es kann von einer regionalen touristischen Vermarktungsorganisation bzw. einem oder mehreren für die touristischen Belange verantwortlichen Träger der öffentlichen Verwaltung selbst erarbeitet oder in Auftrag gegeben werden. Die notwendigen Inhalte des regionalen touristischen Konzepts sind in der Richtlinie beschrieben.

Wie bisher können nur Infrastrukturen und Angebote gefördert werden, die überwiegend touristisch genutzt werden. Zur Beurteilung der Förderwürdigkeit werden alle Vorhaben in einem Scoringverfahren bewertet.

Die einzelbetriebliche Förderung des Beherbergungsgewerbes sowie gewerblicher touristischer Vorhaben erfolgt weiterhin auf Grundlage des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ sowie ergänzender Verfahrensregelungen des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums. Förderungen sind nur im Rahmen der gültigen Fördergebietskulisse möglich.

Für das Beherbergungsgewerbe wurde zum 28.07.2015 das Mindestinvestitionsvolumen von 500.000 auf 150.000 Euro abgesenkt, um auch Kleinst- und Kleinunternehmen künftig einen leichteren Zugang zu einer Förderung zu ermöglichen.

Auch bei der einzelbetrieblichen Förderung wird jedes Vorhaben in einem Scoringverfahren bewertet.

Mit Wirkung vom 20.03.2019 ist die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte“ in Kraft getreten. Sie wurde zum 01.01.2020 neugefasst. Auf Grundlage dieser Förderrichtlinie können insbesondere innovative Marketingprojekte und die Neuausrichtung regionaler Marketingorganisationen zu Standortmanagementorganisationen sowie Projekte landesweiter touristischer Fachorganisationen, mit denen eine Weiterentwicklung des Tourismus in Niedersachsen verfolgt wird, unterstützt werden.

Neu seit dem 01.01.2020 ist die Möglichkeit, die Weiterentwicklung bestehender Projektideen für neuartige touristische Angebote einschließlich erster Aktivitäten zur Markteinführung zu fördern.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank.

Ansprechpartner Niedersächsisches Wirtschaftsministerium:

Frau Andrea Menge, Tel.: 0511 120-5539

Frau Sina Niebel, Tel.: 0511 120-5545

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