Prof. Dr. Nicolas Klein, Professor für Energie-, Umwelt- und Wirtschaftsrecht an der HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen

Herr Prof. Klein, wie kam es dazu, dass Sitzbänke oder Wegweiser plötzlich zum Haftungsrisiko werden und Ehrenamtliche oder Wegeverantwortliche von Destinationen aus Angst vor Konsequenzen ihr Engagement zum Erhalt der Wanderinfrastruktur beenden?
Klein: Die Sorge vor Haftung beruht auf einer in der juristischen Literatur weit verbreiteten, aber aus meiner Sicht falschen Auffassung. Sie geht davon aus, dass bei Erholungseinrichtungen im Wald durch eine sogenannte „Anlockwirkung“ bzw. das Schaffen einer erhöhten Verkehrssicherungserwartung zusätzliche Verkehrssicherungspflichten für waldtypische Gefahren bestehen. Doch diese Interpretation findet in der Rechtsprechung keine Grundlage. Weder existieren Urteile, in denen Waldakteure wegen Verletzung solcher Pflichten zu Schadensersatzzahlungen verurteilt wurden, noch folgt aus dem Bundeswaldgesetz eine entsprechende Haftung. Das Gesetz von 1975 kennt keinen solchen Haftungstatbestand – die aktuelle Unsicherheit ist aus meiner Sicht somit unbegründet.
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ⓘUrheber: TMN/Maruba b.V. Sports PublishersDennoch versuchen z. B. Forstämter die Verantwortung auf Wandervereine abzuwälzen. Aber tragen nicht die Waldbesitzer die Verantwortung für ihre Flächen?
Klein: Viele Forstämter handeln aus eigener Unsicherheit. Sie wissen, dass sie die Vielzahl an Erholungseinrichtungen personell und finanziell nicht regelmäßig kontrollieren können. Anstatt ein vermeintliches Haftungsrisiko einzugehen, übertragen sie die Verkehrssicherungspflicht vorsorglich an Vereine – oft mit der Ankündigung, andernfalls Bänke zurückzubauen. Dabei sprechen weder Gesetz noch Rechtsprechungspraxis dafür, dass solche Maßnahmen erforderlich wären. Solange eine Bank standsicher ist und keine atypische Gefahr darstellt, besteht kein Grund, sie zu entfernen. Das Abwälzen der Verantwortung ist juristisch also kaum begründet, es ist vor allem risikovermeidendes Verwaltungshandeln.
Haften Wandervereine oder Destinationen dann also nie?
Klein: Doch. Grundsätzlich haften verkehrssicherungspflichtige Vereine oder Destinationen aber nur für atypische Gefahren – beispielsweise, wenn eine Bank morsch ist oder sich spitze Teile lösen können. Für naturtypische Risiken wie herabfallende Äste oder Baumbruch besteht im Wald und der freien Landschaft dagegen keine Haftung. Das entspricht auch dem Sinn des Waldes als Naturraum, in dem typische Naturgefahren hinzunehmen sind. Nach meinem Kenntnisstand hat bisher kein deutsches Gericht Schadensersatz wegen waldtypischer Gefahren bei der Nutzung von Erholungseinrichtungen im Wald zugesprochen. Die aktuelle Unsicherheit wird eher aus der Literatur und Verwaltungspraxis gespeist – nicht aus der Rechtsprechungspraxis selbst.
Wie sehen jetzt pragmatische Lösungen aus, um den Erholungsraum zu erhalten, bis die Politik die 2024 angestoßene Novelle des Bundeswaldgesetzes verabschiedet hat?
Klein: Zunächst sollte klar kommuniziert werden, dass keine akute Haftungsgefahr für waldtypische Gefahren besteht. Waldbesitzer und Vereine können durch einfache organisatorische Maßnahmen, gelegentliche Sichtkontrollen und den Abschluss einer üblichen Vereinshaftpflichtversicherung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleisten. Rückbauten von Bänken oder Wegweisern sind rechtlich meist nicht erforderlich. Vielmehr sollten Land und Kommunen gemeinsam mit Verbänden pragmatische Lösungsansätze wählen, um den Bestand der Erholungseinrichtungen abzusichern, bis die bald zu erwartende gesetzliche Klarstellung erfolgt. So bleibt der Wald als Erholungsraum erhalten, ohne dass Engagierte juristische Risiken fürchten müssen.
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ⓘUrheber: HTV, M. GlogerWas sollten die Kernforderungen der Überarbeitung des Bundeswaldgesetzes sein – und wie müssten Leitfäden zur Verkehrssicherungspflicht angepasst werden?
Klein: Eine bloß klarstellende Ergänzung reicht: Das Gesetz sollte unmissverständlich formulieren, dass keine Haftung für naturtypische Gefahren an Erholungseinrichtungen besteht. Diese Absicht war bereits im Referentenentwurf zum Bundeswaldgesetz 2024 angelegt und sollte nun wieder aufgegriffen werden, inklusive entsprechender Begründung. Leitfäden zur Verkehrssicherungspflicht sollten diese Differenzierung übernehmen und deutlich zwischen atypischen und waldtypischen Risiken unterscheiden. So entsteht Rechtssicherheit bei Waldbesitzern, Forstämtern und Ehrenamtlichen. Damit lässt sich die ehrenamtlich getragene Infrastruktur im Wald langfristig sichern – und zugleich die ökologischen Funktionen des Waldes schützen, indem überzogenen Verkehrssicherungsmaßnahmen entgegengewirkt wird.