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Billigkeitsrichtlinie öffentliche touristische Akteure – Verlängerung der Antragsfrist

©Quelle: Frank Heinzelmann / Fotolia

Am 06.01.2021 ist eine Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der von der COVID-19-Pandemie betroffenen öffentlichen Akteure im Tourismus (im Folgenden: die Richtlinie) in Kraft getreten.

Wesentlicher Inhalt der Änderung ist die Verlängerung der Antragsfrist bis zum 28.02.2021. Informationen sowie die Ansprechpartnerinnen bei der NBank finden Sie hier.

Zudem möchten wir nochmals auf die weiteren im September 2020 geschaffenen Fördermöglichkeiten hinweisen.

Eine aktualisierte Übersicht zu den Unterstützungsangeboten für öffentliche touristische Akteure finden Sie nachstehend. In allen Fällen können noch Anträge gestellt werden. Da eine Förderung mit Mitteln aus dem COVID-19-Sondervermögen eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie voraussetzt, sollte eine Antragstellung möglichst zeitnah erfolgen.

In diesem Zusammenhang muss noch darauf hingewiesen werden, dass für den neu geschaffenen Fördertatbestand „Entwicklung und Umsetzung  digitaler und/oder sonstiger touristischer Maßnahmen, die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfolgen“ – Nr. 2.5 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte – der in dieser Richtlinie vorgesehene Antragstichtag 30.04. für diesen Fördertatbestand ausdrücklich nicht gilt. Anträge können also jederzeit gestellt werden und werden dann nach Eingang entschieden.

Sonderprogramm Tourismus, Übersicht Stand 06.01.2021



Kategorien:
Branchennews · Corona


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