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Hinweis zur Antragsstellung – Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie

©Quelle: Frank Heinzelmann / Fotolia

Der Niedersächsische Landtag hat am 15. Juli 2020 den 2. Nachtragshaushalt verabschiedet. Das darin enthaltene Konjunktur- und Krisenpaket umfasst u.a. ein Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie. Im Rahmen dieses Sonderprogramms wurden u.a. sowohl in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie) als auch in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte (Förderrichtlinie Tourismus WFF) Möglichkeiten geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen Mittel aus dem COVID-19-Sondervermögen für Nachbewilligungen und die Erhöhung von Fördersätzen bzw. Höchstfördersummen einzusetzen. In der Förderrichtlinie Tourismus WFF wurde außerdem ein neuer Fördertatbestand geschaffen.

Derzeit wird u.a. die Verteilung der für das Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie vorgesehenen Mittel zwischen den verschiedenen Einzelprogrammen innerhalb dieses Sonderprogramms überdacht. Damit etwaige Projekte bei diesen Überlegungen berücksichtigt werden können, müssen die entsprechenden Anträge bis spätestens 19. Februar 2021 bei der NBank vorliegen. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Antragsunterlagen vorgelegt werden können, können diese zeitnah nachgereicht werden. Mindestens erforderlich ist bis zu diesem Zeitpunkt eine verbindliche Erklärung, dass bis spätestens 19. März 2021 ein Antrag gestellt werden wird. Dieser Erklärung muss eine kurze Projektskizze einschließlich einer Schätzung des voraussichtlichen Antragsvolumens beigefügt werden. Auch diese Erklärung ist an die NBank zu richten. Dieser Hinweis betrifft ausschließlich etwaige Anträge, die auf Grundlage der Tourismusförderrichtlinie und der Förderrichtlinie Tourismus WFF gestellt werden sollen und für die Mittel aus dem COVID-19-Sondervermögen beantragt werden.

Selbstverständlich können auch nach dem oben genannten Stichtag Anträge auf Grundlage der Tourismusförderrichtlinie und der Förderrichtlinie Tourismus WFF gestellt werden. Dies gilt auch für den neu geschaffenen Fördertatbestand. Dann muss allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine Mittel aus dem COVID-19-Sonderprogramm mehr eingesetzt werden können und „nur“ noch die allgemeinen Fördermöglichkeiten, Fördersätze und Höchstfördersummen greifen.



Kategorien:
Corona


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